Sonstige Rechteinhaber*innen

Dies ist der zweite Teil der Beitragsserie „Vom Bildrecht zur richtigen Rechteangabe“. „Sonstige Rechteinhaber“ sind Personen oder Einrichtungen, die von den Urhebern Rechte abgeleitet (also eingeräumt bekommen) haben. Für die Deutsche Digitale Bibliothek (DDB) und ihre Datenpartner spielen die sonstigen Rechteinhaber eine Rolle, weil sie möglicherweise neben den Urheber*innen vor der Nutzung der digitalisierten Werke um Erlaubnis gefragt werden müssen.

Das Urheberrecht nimmt bei den Urheber*innen seinen Ausgang. Sie sind durch die Schöpfung des Werks zunächst immer alleinige Rechteinhaber. Sie allein sind Inhaber*innen der ausschließlichen Verwertungsrechte (§ 15 UrhG). (Mit-) Urheber*innen sind nicht „Sonstige“ Rechteinhaber. Fotograf*innen gehören, soweit die Fotos für sich urheberrechtlich geschützt sind (wie etwa bei Fotos von Gebäuden oder Skulpturen), zu den Urheber*innen. „Sonstige“ Rechteinhaber treten also nur dann auf den Plan, wenn ein ursprünglich dem Urheber zustehendes Verwertungsrecht, z.B. das Recht zur Öffentlichen Zugänglichmachung (ins-Netz-stellen) nach § 19a UrhG, Anderen eingeräumt wird. 

Glotterbad

Glotterbad; Foto: Willi Pragher; Lizenz: CC BY 3.0 

Zu „sonstigen“ Rechteinhabern werden diese Anderen aber nur, wenn die Rechteeinräumung „ausschließlich“ also exklusiv ist (§ 31 Abs.3 UrhG). Das führt dann dazu, dass die Dritten ein Werk nicht nur Ins Netz stellen dürfen, sondern dies anderen verbieten können: Anders gesagt: „Sonstige“ Rechteinhaber müssen von Anderen (evtl. auch dem Urheber) vor der Nutzung gefragt werden. Sie haben also – genauso wie sonst nur Urheber, ein Verbietungsrecht.

Ein häufiger „sonstiger“ Rechteinhaber ist ein Verlag, der die Exklusivrechte an einem Buch vom Autor (Urheber) eingeräumt bekommen hat. Es kann auch vorkommen, dass Kulturerbe-Einrichtungen oder Künstlernächlässe zusammen mit den nach- oder vorgelassenen Werken auch Exklusivrechte eingeräumt bekommen und so zu „sonstigen Rechteinhabern werden.

Typische „sonstige“ Rechteinhaber sind auch Verwertungsgesellschaften, die mit dem Wahrnehmungsvertrag von den Urhebern Exklusivrechte eingeräumt bekommen. Bei der VG Bild-Kunst betrifft das regelmäßig (nur) Werke der Bildenden Kunst der Berufsgruppe der Bildenden Künstler. Nur hier bekommt die VG Bild Kunst auch Verwertungsrechte, z.B. das Recht zur Vervielfältigung und zur Öffentlichen Zugänglichmachung (Formular Wahrnehmungsvertrag der VG Bild Kunst BG I und BG II, Stand 07/2024, § 1 Abs.2).

Verwertungsgesellschaft als sonstiger Rechteinhaber

Verwertungsgesellschaft als “sonstige” Rechteinhaberin; Armin Talke; Lizenz: CC0

Die Angabe (auch) der datenliefernden Einrichtung ist urheberrechtlich für die DDB prinzipiell nicht verpflichtend. Sie ist aber „sonstiger Rechteinhaber“ und kann als solcher genannt werden, wenn sie von beauftragten oder bei ihr angestellten Fotografen Exklusivrechte eingeräumt bekommen hat oder diese per Dienstverhältnis übergegangen sind. Bei beauftragten Fotografen gehen die Exklusivrechte nur dann an den Auftraggeber über, wenn das im Fotografen-Vertrag ausdrücklich so geregelt ist. Bei angestellten Fotograf*innen sind dem Arbeitgeber, also hier der datenliefernden Einrichtung, regelmäßig wohl automatisch im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Exklusivrechte eingeräumt (§ 43 UrhG). Das gilt vor Allem dann, soweit der/die Fotograf*in die Fotos im Rahmen seiner Weisungen aufgenommen hat. Voraussetzung für die Rechteinräumung ist allerdings, dass bei der fotografierenden Person überhaupt Urheberrechte entstanden sind. Das ist regelmäßig nicht der Fall bei Reproduktionen flacher oder gemeinfreier Vorlagen, s. Teil 1.

Aufnahme mit Selbstauslöser

Aufnahme mit Selbstauslöser; Foto: Siegfried Bregulla; Lizenz: CC BY-NC-SA 4.0

Lizenz noch ändern ! Bei beauftragten Fotografen gehen die Exklusivrechte nur dann an den Auftraggeber über, wenn das im Fotografen-Vertrag ausdrücklich so geregelt ist. Bei angestellten Fotograf*innen sind dem Arbeitgeber, also hier der datenliefernden Einrichtung, regelmäßig wohl automatisch im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Exklusivrechte eingeräumt (§ 43 UrhG). Das gilt vor Allem dann, soweit der/die Fotograf*in die Fotos im Rahmen seiner Weisungen aufgenommen hat. Voraussetzung für die Rechteinräumung ist allerdings, dass bei der fotografierenden Person überhaupt Urheberrechte entstanden sind. Das ist regelmäßig nicht der Fall bei Reproduktionen flacher oder gemeinfreier Vorlagen, s. Teil 1.

Nicht immer ist es für eine Kultur- und Wissenseinrichtung leicht zu bestimmen, ob es „sonstige Rechteinhaber“ mit Exklusivrechten gibt. Die Übertragung von (Exklusiv-) Rechten durch den Urheber an andere spielt sich ja nicht in der Öffentlichkeit ab, sondern wird in einem Vertrag zwischen den beiden festgelegt. 

Verwertungsgesellschaften müssen in der DDB genannt werden, soweit sie der DDB Rechte lizenziert, die sie von Urhebern zur Wahrnehmung eingeräumt bekommen hat und im Lizenzvertrag die Verpflichtung zur Nennung vorgesehen ist. 

Recht zur Unterlizenzierung

Wenn jemand „sonstiger Rechteinhaber“ ist, heißt das aber noch nicht, dass er berechtigt ist, auch weiteren Einrichtungen oder Personen Nutzungsrechte einzuräumen, s. § 35 Abs.1 UrhG. 

Ein Verlag darf also nicht automatisch das ihm vom Urheber eingeräumte Verlagsrecht (einfach oder exklusiv) Dritten weiter einräumen. Das darf er nur tun, wenn und soweit der Urheber zugestimmt hat. Deshalb finden sich in Verlagsverträgen regelmäßig Klauseln, mit denen Autor*innen die  Unterlizenzierung (z.B. an E-Book-Plattformen) ausdrücklich erlauben.

Landtagsabschied (Tübinger Vertrag)

Landesarchiv Baden-Württemberg; Lizenz: CC BY 3.0

Wenn die Kultur- und Wissenseinrichtung also zum Beispiel in einem Vor- oder Nachlassvertrag Verwertungsrechte an einem Werk eingeräumt bekommen hat, heißt das noch nicht, dass sie diese Rechte (z.B. das Recht zur Öffentlichen Zugänglichmachung) auch der DDB einräumen darf. Die Einrichtung muss daher darauf achten, dass sie mit dem Vor- oder Nachlassvertrag auch das Recht zur Unterlizenzierung bekommt. Es ist also einiges an Papierkram zu erledigen.

Sonderfall: Rechteinhaber VG Bild Kunst

Die VG Bild Kunst hat von vielen Urhebern Bildender Kunst per Wahrnehmungsvertrag das Recht zur Wahrnehmung u.a. zur „Öffentlichen Zugänglichmachung“ eingeräumt bekommen. Die VG darf dieses Recht an Dritte (z.B. die Kultur- und Wissenseinrichtung) unterlizenzieren (Formular Wahrnehmungsvertrag der VG Bild Kunst BG I und BG II, Stand 07/2024, § 4)

Wenn die Kultur- und Wissenseinrichtung einen Lizenzvertrag über die „Öffentliche Zugänglichmachung“ von Werken der Bildenden Kunst aus dem VG-Repertoire abgeschlossen hat, darf sie diese also auf ihren Seiten anzeigen. Die Einrichtung muss, wenn sie die digitalen Abbildungen der DDB zur Verfügung stellt, jedoch der DDB keine (Unter-) Lizenz zur Anzeige der Bilder in der DDB erteilen. Das kann sie auch nicht, denn das ist nicht Teil ihres Lizenzvertrags mit der VG Bild Kunst. Die DDB hat aber einen eigenen Lizenzvertrag über das Repertoire der VG Bild Kunst an Werken der Bildenden Kunst. Die hat also die Erlaubnis zur Anzeige der Bilder direkt von der VG bekommen. Die Einrichtung kann der DDB die Werke also überlassen, ohne ihr extra eine Lizenz zur Anzeige zu erteilen. Die DDB darf sie allein aufgrund ihres Lizenzvertrags mit der VG Bild Kunst anzeigen. Bei den VG-Werken findet also keine Rechteeinräumung nach Ziff. 4 ff. Kooperationsvertrages zwischen dem Datenpartnern und der DDB statt.