Vom Bildrecht zur richtigen Rechteangabe – eine kleine Beitragsserie

Die Deutsche Digitale Bibliothek sammelt digitale Abbildungen von Objekten des Kulturerbes und macht sie zusammen mit den sie beschreibenden Metadaten in ihren Portalen zugänglich. Dort haben sie eine große Reichweite und werden mithilfe von Suchmaschinen leicht gefunden, wenn dort Begriffe aus den Metadaten gesucht werden (z.B. Stichworte, die im Titel auftauchen, Objekttyp).

Abbildung eines Fotografen

Fotograf; Urheber: Heinz Schrand; Rechte: Forum für Künstlernachlässe e.V., cc-by-sa 4.0

 

Die Anzeige von urheberrechtlich geschützten Bildern im Internet ist eine rechtlich relevante Verwertung, die nur durch Urheber*in oder mit dessen Zustimmung erfolgen darf. Die DDB darf also solche Bilder nur anzeigen, wenn Urheber*in oder eine andere Person das mit dessen Billigung erlaubt. Das ist natürlich nicht erforderlich, wenn die Abbildung gar nicht urheberrechtlich geschützt ist. So ist es beim Großteil der in der DDB verfügbar gemachten Bilder. Es ist außerordentlich wichtig, dass die Kultur- und Wissenseinrichtungen vor der Lieferung von Daten klären, ob (kein) Urheberrechtsschutz besteht.

Unabhängig vom Urheberrechtsschutz kann es sein, dass Fotos oder Abbildungen wegen darin identifizierbaren Personen nicht ohne deren Zustimmung ins Netz gestellt werden dürfen. Das betrifft im Wesentlichen aber nur noch lebende Personen.

Ob oder wie ein in der DDB angezeigtes digitales Objekt rechtlich geschützt ist und wie es genutzt werden darf, wir in den Rechteangaben (Rechtehinweisen und Lizenzen) jeweils beim digitalen Objekt angezeigt.

Die Illustrationen stammen fast alle aus der DDB. Wer genau aufpasst, kann erkennen, dass die Rechtehinweise bzw. Lizenzen teilweise nicht ganz zum wirklichen Rechtsstatus des jeweiligen Bildes passen. Das liegt daran, dass nicht alle unsere Datenpartner, die für die Rechteauszeichnung der Objekte verantwortlich sind, immer alles richtig gemacht haben. Wir arbeiten zusammen an der Verbesserung der Rechteauszeichnungen.

In den Abschnitten der Beitrags-Serie, die wir in den nächsten Monaten sukzessive veröffentlichen, behandeln wir die Themen „Urheberrecht an digitalen Abbildungen“, „Sonstige Rechteinhaber“, „Lizenzen und gesetzliche Erlaubnisse“, „Sonstige Restriktionen der Bildernutzung“, „Rechteeinräumung im DDB-Kooperationsvertrag“, „Rechtehinweise und Lizenzen“ und „Besondere Nutzung der Bilder“ (z. B.  Social Media, Flyer, Vorträge).

Beiträge zu "Vom Urheberrecht zur richtigen Rechteangabe"

Großes Wiesel oder Hermelin an einer Mauer

Das Urheberrecht an digitalen Abbildungen

Mit seinem Urheberrecht an einem Werk kann ein*e Schöpfer*in anderen verbieten, sein/ihr Werk zu nutzen. Das führt umgekehrt dazu, dass andere, die das Werk nutzen wollen, prinzipiell nachfragen müssen, wenn sie nicht Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüchen des/der Urheber*in ausgesetzt sein wollen.

Glotterbad

Sonstige Rechteinhaber*innen

„Sonstige Rechteinhaber“ sind Personen oder Einrichtungen, die von den Urhebern Rechte abgeleitet (also eingeräumt bekommen) haben. Für die Deutsche Digitale Bibliothek (DDB) und ihre Datenpartner spielen die sonstigen Rechteinhaber eine Rolle, weil sie möglicherweise neben den Urheber*innen vor der Nutzung der digitalisierten Werke um Erlaubnis gefragt werden müssen.

Frühlingsfest der Karlsruher Schausteller auf dem Messplatz

Gesetzliche Erlaubnisse

Das Urheberrecht hat Grenzen. Dazu gehört vor allem die zeitliche Grenze: Wenn die Urheberrechtliche Schutzfrist abgelaufen ist, ist für die Nutzung keinerlei Erlaubnis mehr erforderlich. Weitere wichtige Grenzen des Urheberrechts sind die im UrhG geregelten „Schranken“ des Urheberrechts bzw. gesetzliche Erlaubnisse.