Aggregatorenvertrag

Ein Aggregator der DDB ist ein Vertragspartner, der digitale Angebote von anderen Kultur- und Wissenseinrichtungen (Datengebern) sammelt, vereinheitlicht, verwaltet, vorhält und an die DDB weitergibt.

Das Bild zeigt den Prozess der Datensammlung. Auf derselben Ebene sind Symbole für den Datengeber, den Aggregator, die DDB und Europeana dargestellt. Der Datengeber sendet Daten an den Aggregator, der sie dann an die DDB weiterleitet, die sie wiederum an Europeana weitergibt. Zwischen dem Aggregator und der DDB, die hier in einem Kreis eingeschlossen sind, ist daher der Abschluss eines Vertrags erforderlich.

Der Vertrag zwischen einem Aggregator und der DDB unterscheidet sich regelmäßig nicht grundlegend von einem Kooperationsvertrag zwischen der DDB und einem „normalen“ Datenpartner. 

Unterschiede des Aggregatoren-Vertragsmusters zum Kooperationsvertrags-Muster beruhen darauf, dass der Aggregatorenvertrag das Verhältnis zu den datenliefernden („aggregierten“) Einrichtungen berücksichtigt. 

Der Vertragspartner heißt hier nicht „Datenpartner“, sondern „Aggregator“. Die datengebenden Einrichtungen heißen im Aggregatorenvertrag „Datenpartner“

Anders als im Kooperationsvertrag ist insbesondere geregelt, dass

  • der Aggregator der DDB digitale Angebote seiner Datenpartner zur Verfügung stellt, die er, soweit erforderlich, technisch aufbereitet, um die Nutzung in der DDB zu ermöglichen. 
  • der Aggregator in seinen Vereinbarungen mit seinen Datenpartner („Aggregationsvertrag“) darauf hinzuwirken hat, dass die Datenpartner die digitalen Angebote frei von Rechten Dritter zur Verfügung stellen.
  • der Aggregator seine Datenpartner weitere relevante Pflichten, z.B. zur Angabe von Rechtewahrnehmungen durch Verwertungsgesellschaften, auferlegen muss

Die DDB-Servicestelle und die Fachstellen stellen Ihnen auf Anfrage ein Muster des Aggregatorenvertrags zur Verfügung.