Aggregationsvertrag

Der Aggregationsvertrag ist die Vereinbarung zwischen einem Datengeber und einem Aggregator.

Das Bild zeigt den Datenaggregationsprozess. Auf derselben Ebene sind Symbole für den Datengeber, den Aggregator, die DDB und Europeana dargestellt. Der Datengeber sendet Daten an den Aggregator, der sie dann an die DDB weiterleitet, die sie wiederum an Europeana weitergibt. Zwischen dem Aggregator und dem Datengeber, die hier in einem Kreis eingeschlossen sind, ist daher der Abschluss eines Vertrags erforderlich.

Damit ein Aggregator seine Pflichten aus dem Aggregatorenvertrag gegenüber der DDB erfüllen kann, muss er von seinen Datengebern Erlaubnisse und Rechte eingeräumt bekommen, die der Aggregator dann an die DDB weitergeben (d.h. unterlizenzieren) kann. 

Für die Vereinbarung zwischen Datengeber und Aggregator über diese Weitergabe von Erlaubnissen und Pflichten geben wir hier unverbindliche Hinweise, die für die Formulierung der Vereinbarung hilfreich sein können. An diesem Vertrag ist die DDB nicht unmittelbar beteiligt und sie kann für den Inhalt des Aggregationsvertrags keine Verantwortung tragen. Der Aggregator muss sicherstellen, dass er über die im Aggregatorenvertrag der DDB eingeräumten Rechte und Erlaubnisse verfügt. Die DDB leistet bei der Formulierung aber gerne Hilfe:

Formulierungsvorschlag für eine Präambel des Aggregationsvertrags:

Der Aggregator hat mit dem „Kompetenznetzwerk Deutsche Digitale Bibliothek“ („DDB“) einen Kooperationsvertrag geschlossen, mit dem Ziel, Objekte des deutschen Kultur- und Wissenschaftserbes im DDB-Portal digital zu präsentieren  („Aggregatorenvertrag“ zwischen … und der Deutschen Digitalen Bibliothek, Anlage 1). 

Mit dem vorliegenden Vertrag („Aggregationsvertrag“) treffen der Datengeber und der Aggregator Vereinbarungen über die dafür erforderliche Verfügbarmachung von digitalen Objekte und Metadaten (zusammenfassend „digitale Angebote“).  Gleichzeitig erteilt der Datengeber dem Aggregator die für die Präsentation der digitalen Angebote in der DDB erforderlichen Erlaubnisse. 

Formulierungsvorschlag für die Erteilung der Erlaubnisse durch den Datengeber

Der Datengeber erteilt dem Aggregator bestimmte Erlaubnisse, damit der Aggregator der DDB die Präsentation der digitalen Angebote ermöglichen kann.

Dazu gehören:

  • die Erlaubnis, der DDB die Digitalen Angebote des Datengebers zur Verfügung stellen
  • die Erlaubnis, der DDB das Recht einzuräumen, 
    • die digitalen Objekte zu speichern und auf ihren Webseiten sowie zugehörigen Internetpräsenzen zum unentgeltlichen Zugriff durch Dritte öffentlich zugänglich machen
    • die digitalen Objekte für redaktionelle Zwecke und für die Öffentlichkeitsarbeit der DDB umzugestalten (z.B. zuzuschneiden) 
    • der DDB die Metadaten unter den Bedingungen der CC0 Universal Public Domain Dedication zur Verfügung zu stellen. Für die Objektbeschreibungstexte darf der Aggregator aus den DDB-Rechteangaben eine andere Lizenz oder einen Rechtehinweis auswählen. 
    • Die Metadaten und die Objektbeschreibungstexte über seine technischen Schnittstellen, für die er geeignete Nutzungsbedingungen formuliert, öffentlich zugänglich zu machen 
  • die Erlaubnis, im Namen des Datengebers für die Digitalen Objekte Rechtehinweise oder Lizenzen aus der Sammlung der DDB-Rechteangaben zu vergeben
  • die Erlaubnis, der DDB zu erlauben,
    • Europeana und Archives Portal Europe die vom Datengeber zur Verfügung gestellten Metadaten bereitzustellen
    • die o.g. Nutzungsrechte an Europeana sowie an Archives Portal Europe weiter einzuräumen (Unterlizenzierung). Dabei stehen alle digitalen Objekte oder deren aufbereitete Versionen, die von DDB, Europeana oder Archives Portal Europe abgerufen werden, auch dort jeweils unter Nutzungsbedingungen, die den vom Aggregator nach diesem Vertrag ausgewählten DDB-Rechteangaben entsprechen.

Formulierungsvorschlag zu ggf. entgegenstehenden Rechten Dritter:

Der Datengeber stellt sicher, dass die Nutzung der von ihm dem Aggregator zur Verfügung gestellten digitalen Angebote oder der Logos in dem eingeräumten Nutzungsumfang nicht mit den Rechten Dritter kollidieren. Das gilt sowohl für die Nutzung in der DDB samt zugehöriger Internetpräsenzen als auch für die Weitergabe und Unterlizenzierung an Europeana und Archives Portal Europe.

Formulierungsvorschlag zu Freistellung des Aggregators von Ansprüchen Dritter

Der Datengeber stellt den Aggregator von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die gegen den Aggregator im Zusammenhang mit der vertragsgemäßen Nutzung der digitalen Angebote oder der Logos wegen der Verletzung von Rechten Dritter erhoben werden. 

Formulierungsvorschlag zur Information über von Verwertungsgesellschaften wahrgenommene Rechte:

In Bezug auf von Verwertungsgesellschaften kollektiv wahrgenommene Rechte an den digitalen Objekten wird der Datengeber den Aggregator über eventuelle Wahrnehmungen von Nutzungsrechten durch Verwertungsgesellschaften und den Umfang von Verwertungen, die diese vornehmen, informieren. Der Datengeber muss, soweit möglich und erforderlich, die einer Verwertungsgesellschaft zur Wahrnehmung eingeräumten Rechte an den dem Aggregator zur Verfügung gestellten digitalen Objekten rückübertragen lassen. 

Formulierungsvorschlag zur Einbeziehung des Aggregatorenvertrags in diese Vereinbarung

Weitere Details zu den oben genannten Erlaubnissen und weiteren Bestimmungen ergeben sich aus dem Aggregatorenvertrag zwischen dem Aggregator und der DDB („Aggregatorenvertrag“), auf den hiermit Bezug genommen wird.         

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Soweit passend, können die Begriffsbestimmungen aus dem Aggregatorenvertrag auch für den „Aggregationsvertrag“ benutzt werden.

Hinsichtlich der weiteren Vereinbarungen (Gewährleistung/Haftung, Laufzeit, Löschung und weitere Bestimmungen) kann sich der Aggregator an den im Aggregatorenvertrag getroffenen Formulierungen orientieren, soweit sie inhaltlich passen. 

Für den Fall, dass der Aggregator seinerseits auch selbst die von den Datenpartnern zur Verfügung gestellten Metadaten und digitalen Objekte nutzen (z.B. auf seiner Webseite anzeigen) möchte, muss die Vereinbarung dem entsprechende Rechteeinräumungen und Pflichten des Datengebers enthalten. Die Formulierung kann sich ebenfalls an Formulierungen aus dem Aggregatorenvertrag orientieren.